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SVP Beschäftigte

Definition:
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (SVP) werden bei der Bundesagentur für Arbeit gezählt.

Im Laufe der Jahre gab es immer wieder Änderungen in der Methodik der Zuordnung der Beschäftigten zu den einzelnen Wirtschaftszweigen. Die aktuell gültige Systematik WZ08 bietet derzeit Zahlen ab 2008. Eine Rückrechnung weiter in die Vergangenheit ist von der Bundesagentur derzeit nicht erhältlich, aber laut Auskunft der BA angedacht. (Stand Q1/2011)

Revision August 2014, WZ08

Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit hat die Datenaufbereitung für die Beschäftigungsstatistik modernisiert, um genauere Ergebnisse zu erzielen und die Beschäftigungsstatistik weiter ausbauen zu können. Der Datenabgriff wurde präzisiert sowie die Abgrenzung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung überprüft und um neue Personengruppen erweitert.

Auswirkungen
Die Beschäftigungsdaten wurden rückwirkend ab 1999 revidiert. Dadurch wird eine Vergleichbarkeit der Ergebnisse im Zeitverlauf ermöglicht. Auf den Bestand der Beschäftigten wirken sich vor allem die neu hinzugekommenen Personengruppen aus, während für die begonnenen und beendeten Beschäftigungsverhältnisse größtenteils der verfeinerte Datenabgriff den Unterschied zu den bisherigen Ergebnissen erklärt.

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte
Die Revision führt durch die Einbeziehung neuer Personengruppen zu einer Erhöhung des Bestands. Die neu hinzugekommenen Beschäftigten in Werkstätten für behinderte Menschen wirken sich vor allem auf den Wirtschaftsabschnitt „Q Gesundheits- und Sozialwesen“ aus. Für diese Personengruppe liegen derzeit noch keine Informationen zur ausgeübten Tätigkeit vor. Die Erweiterung um Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten, spiegelt sich vor allem im Berufsbereich „Gesundheit, Soziales, Lehre und Erziehung“ wider. Die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten erhöht sich bundesweit für aktuelle Stichtage um rund 350.000 oder 1,2 Prozent (30.06.2013). Die Bestandsänderung variiert im Zeitverlauf und fällt für frühere Jahre deutlich geringer aus.

Regionale Unterschiede
Die Revision wirkt sich in den verschiedenen Regionen unterschiedlich stark aus. Während in Hamburg die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten lediglich um 0,4 Prozent steigt, ist in Sachsen-Anhalt ein Anstieg von 2,0 Prozent feststellbar. Diese Unterschiede lassen sich durch die unterschiedliche Verteilung der Beschäftigten in Werkstätten für behinderte Menschen erklären, aber auch durch die unterschiedliche Konstanz von Beschäftigungsverhältnissen in den Regionen.

Generelles zu den Daten der WZ08

Die uns derzeit ab 2009 vorliegenden Tabellen von der Bundesagentur für Arbeit weisen in einigen Kreisen und Zweigen keine Daten aus, dies ist nach Aussage der BA nach dem Dominanzprinzip erfolgt, so dass v.a. in einigen monostrukturierten Regionen oder in Wirtschaftszweigen mit wenigen Beschäftigten aufgrund des Datenschutzes vorerst diese Daten nicht publiziert werden. Dies führt u.U. zu Schwierigkeiten in der Vergleichbarkeit in den Jahren.

Die Beschäftigten der nicht ausgewiesenen Gruppen werden der Kategorie Sonstige zugeschlagen bis eine Differenzierung möglich ist.

Wir werden sobald es möglich ist die Tabellen entsprechned ergänzen.

Zur Information: Die Daten nach der Systematik WZ03 enden mit dem Jahr 2008.
Die SVP Beschäftigten wurden 2003 rückwirkend ab 1998 nach der Systematik (Klassifikation der Wirtschaftszweige, WZ03) erfasst. Die Fortschreibung der davor gültigen Systematik WZ98 endet mit dem Jahr 2000.

Informationen zu den WZ Klassifikationen der BA finden Sie hier.

Sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer sind alle Arbeiter und Angestellten einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildende u.a.), die kranken-, renten-, pflegeversicherungspflichtig und/oder beitragspflichtig sind zur Bundesagentur für Arbeit (Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitsförderungsgesetz AFG) oder für die von den Arbeitgebern Beitragsanteile zu den gesetzlichen Rentenversicherungen zu entrichten sind.

Nicht erfasst sind grundsätzlich Selbstständige, mithelfende Familienangehörige und Beamte sowie jene Arbeitnehmer, die aufgrund einer nur geringfügigen Beschäftigung keiner Versicherungspflicht unterliegen. Wehr- und Zivildienstleistende gelten dann als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, wenn sie ihren Dienst aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis heraus angetreten haben und nur wegen des Wehr- oder Zivildienstes kein Entgelt erhalten. Die Erfassung wird nach dem Arbeitsortprinzip vorgenommen, d.h. Beschäftigte werden dem Ort zugeordnet, in dem der Betrieb liegt.

Stand:
jeweils zum 30.06.


Quelle:
Bundesagentur für Arbeit