Definition: Ambulante Pflege Pflegebedürftige in häuslicher Pflege erhalten Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Die Pflegekräfte sind entweder von der Pflegekasse selbst angestellt oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat.Stationäre Pflege Es wird unterschieden zwischen vollstationärer Dauerpflege, Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung (beschränkt auf vier Wochen im Kalenderjahr) und teilstationärer Pflege in Form von Tages- und/oder Nachtpflege. Pflegedienste Pflegedienste sind ambulante Pflegeeinrichtungen, die - selbständig wirtschaften,
- unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegekraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen und
- durch einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zur ambulanten Pflege zugelassen sind oder Bestandsschutz nach § 73 Abs. 3 und 4 SGB XI genießen und danach als zugelassen gelten.
Pflegeheime Pflegeheime sind stationäre Pflegeeinrichtungen, - die selbständig wirtschaften,
- in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegekraft gepflegt werden und ganztägig (vollstationär) und/oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können und
- die durch einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zu voll-, teilstationärer Pflege und/oder Kurzzeitpflege zugelassen sind oder Bestandsschutz nach § 73 Abs. 3 und 4 SGB XI genießen und danach als zugelassen gelten.
Verfügbare Plätze Als verfügbare Plätze zählen die am Stichtag zugelassenen und tatsächlich verfügbaren Pflegeplätze, die von dem Pflegeheim gemäß Versorgungsvertrag nach SGB XI vorgehalten werden, unabhängig von den derzeit belegten Plätzen. Dabei sind die Pflegeplätze den verschiedenen Pflegearten (vollstationäre Dauerpflege, Kurzzeitpflege, teilstationäre Pflege als Tages- und/oder Nachtpflege) zugeordnet. Personal Zum Personalbestand einer Pflegeeinrichtung gehören alle Personen, die dort beschäftigt sind, die also in einem Arbeitsverhältnis zur Einrichtung stehen und teilweise oder ausschließlich Leistungen nach SGB XI erbringen. Falls Personen in mehreren selbständig wirtschaftenden Einheiten arbeiten, werden sie in jeder Einrichtung erfasst. Pflegebedürftige Laut Pflegeversicherungsgesetz gelten solche Personen als pflegebedürftig, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, der Hilfe bedürfen. In die Erhebung werden nur die Personen einbezogen, die entweder Pflegegeld erhalten oder die von einem Pflegedienst ambulant oder in einem Pflegeheim stationär versorgt werden und Leistungen nach dem SGB XI erhalten. Ausschlaggebend ist die Entscheidung der Pflegekasse bzw. des privaten Versicherungsunternehmens über das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung der Pflegebedürftigen zu den Pflegestufen I bis III (einschließlich Härtefälle). Abweichend hiervon werden im stationären Bereich auch die Pflegebedürftigen in die Erhebung einbezogen, die im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt direkt in die Pflegeeinrichtung aufgenommen wurden und Leistungen nach SGB XI erhalten, für die jedoch noch keine Zuordnung zu einer bestimmten Pflegestufe vorliegt. Da in diesen Fällen die Zuordnung der Pflegestufe oftmals erst rückwirkend erfolgt, wird dieser Personenkreis bereits zum Erhebungsstichtag mit berücksichtigt. In der Zahl der Leistungsempfänger/innen können Doppelerfassungen enthalten sein, sofern Empfänger/innen von teilstationärer Pflege zusätzlich auch ambulante Pflege oder Pflegegeld erhalten. Pflegegeld die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch eine Pflegeperson in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Ausgewiesen werden hier nur Empfänger/innen von Pflegegeld, die nicht bereits bei der ambulanten Pflege, bzw. vollstationären Dauerpflege bzw. Kurzzeitpflege berücksichtigt worden sind. Stichtag ist hier der 31.12. des Jahres. Änderungen ab 2009 NRW Im Detail geänderte Ermittlung der Gesamtzahl der Pflegebedürftigen ab der Pflegestatistik 2009 NRW: Durch die Reformen der Pflegeversicherung im Sommer 2008 ist der Anreiz, Leistungen der teilstationären Pflege parallel zu Pflegegeld und/oder ambulanten Sachleistungen zu beziehen, deutlich angestiegen. Daher wären Doppelerfassungen in der Summe der Pflegearten möglich und würden damit die Gesamtzahl der Pflegebedürftigen überhöhen. Um dies zu vermeiden, wird die Gesamtzahl der Pflegebedürftigen ab Berichtsjahr 2009 um die teilstationär untergebrachten Personen vermindert. Hierdurch ist die zeitliche Vergleichbarkeit der Gesamtzahl aus der Pflegestatistik 2009 mit den Ergebnissen der vorherigen Erhebungen etwas eingeschränkt. Im bundesweiten Mittel dürfte der geschätzte Dämpfungseffekt für die Veränderungsrate bei der Pflegestatistik 2009 bei circa einem Prozentpunkt liegen. Dies ist im Detail abhängig vom Anteil der teilstationär Versorgten an den Pflegebedürftigen insgesamt und dem Ausmaß des parallelen Bezugs von teilstationärer Pflege und ambulanten Sachleistungen bzw. Pflegegeld vor und nach 2009. Stand: ab 2003 2-jährlich, 31.12. des Jahres Quelle: Statistische Landesämter |